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ALLGEMEINE INFORMATION
ZUM KAUF VON IMMOBILIEN IN FRANKREICH
Die Abwicklung des Kaufs einer Immobilie
in Frankreich verläuft nach strengen gesetzlichen Richtlinien.
Vom Kaufangebot bis zur Eintragung in das Grundbuch werden bestimmte,
festgelegte Bestimmungen zu erfüllen sein. Jeder Verkauf
muss dabei über einen Notar abgewickelt werden.
Seit dem 1. Juli 2001 unterliegt
jeder Privatvertrag zum Ankauf einer Wohnimmobilie durch eine
Privatperson einem Rücktrittsrecht des Käufers von
sieben Tagen und niemand kann irgendeine Anzahlung in
Empfang nehmen vor dem Ende dieser Frist mit Ausnahme eines professionellen
Maklers oder Notars, der ein Verkaufsauftrag erhalten hat und
eine finanzielle Garantie zur Rückzahlung dieser Anzahlung
vorlegen kann. Dieser Vertrag
wird dem Käufer mit eingeschriebenem Schreiben oder ähnlichem
zugesandt. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tage nach Zustellung.
Wenn man sich handelseinig geworden
ist, wird ein rechtsgültiger Vorvertrag unter Beachtung
der obigen Vorschriften geschlossen. Dieser kann von einem Notar
oder auch einem offiziell zugelassenem Makler angefertigt werden.
In diesem Vorvertrag werden die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt,
die späterhin die Grundlage des Notarvertrags bilden. Dieser
Vorvertrag ist absolut bindend und bei Nichteinhaltung von einer
Seite muss diese eine Vertragsstrafe von meistens 10 % der Kaufsumme
an die andere Partei leisten.
Wenn Sie eine Finanzierung wünschen,
geben Sie dies beim Abschluß des Vorvertrags an. Wenn der
Verkäufer damit einverstanden ist, kann dieser Finanzierungswunsch
-oder bedarf als Vorbehaltsklausel angemerkt werden.
Dieser Vorvertrag wird an den Notar
weitergeleitet, der innerhalb eines Zeitraums von 2-3 Monaten
den endgültigen Notarvertrag erstellt. Dieser Zeitraum ist
relativ lang, da der Notar sich alle Unterlagen vom Kadasteramt,
dem Grundbuch und von den Steuerbehörden einholen muß.
Der Notar bürgt mit seiner Unterschrift für den rechtmässigen
Eigentumsübergang und für die später zu erfolgende
Grundbucheintragung.
Zum Kaufpreis muß der Käufer
noch die sogenannten Notarkosten begleichen. Dieser vom Notar
einzuziehende Betrag schliesst die Grunderwerbssteuer, alle Gebühren
und das Notarhonorar ein. Die Höhe richtet sich nach der
Art und dem Alter des Objekts. Generell lässt sich sagen,
daß die Notarkosten bei Objekten, die nicht älter
sind als 5 Jahre, etwa 3 % , bei älteren Objekten etwa 6
% des Kaufpreises betragen.
Bei all diesen Schritten steht
Ihnen AFA International jederzeit zur Seite. Unsere über
10-jährige Erfahrung auf diesem Gebiet lassen wir Ihnen
unaufgefordert zu gute kommen.
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